Der/Die MieterIn anerkennt ausdrücklich die allgemeinen Mietbedingungen als integrierenden Bestandteil des Mietvertrages, insbesondere die Haftung für durch den/die MieterIn verursachte Schäden am Mietobjekt oder an Dritteigentum und ist besorgt, dass er/sie ordnungsgemäss über die Handhabung des Mietobjektes orientiert wird.
Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete ist die Vermietfirma sofort zu benachrichtigen. Wird das Mietobjekt nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der/die MieterIn für jede Stunde oder angefangene Stunde zu zahlen. Bei Absagen von vereinbarten Mieten 48 Stunden vor Mietantritt schuldet der/die MieterIn der Vermietfirma den kompletten Mietbetrag.
Der/Die MieterIn überprüft vor Mietbeginn ob alle notwendigen Schiffspapiere und das vorgeschriebene Rettungsmaterial und Feuerlöschgerät an Bord sind.
Zum Führen des Mietbootes ist berechtigt, wer als MieterIn desselben im Besitze eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist (bei 8-PS-Booten das 21. Altersjahr erreicht hat) und Kenntnisse über die geltenden Vorschriften in der Schweiz hat.
Ferner sind berechtigt vom/von der MieterIn ausdrücklich und unter seiner/ihrer Verantwortung ermächtigte Drittpersonen, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen. Lernfahrten mit dem Mietboot sind nicht gestattet. Für allfällige Übertretungen oder Missachten von Vorschriften haftet der/die MieterIn vollumfänglich.
Der/Die MieterIn amtet als Schiffsführer und ist als solcher für die Einhaltung der Gesetze verantwortlich, insbesondere:
Das Mietboot wird in ordentlichem Zustand abgegeben; Treibstoff, Kühlwasser und Motorenöl werden täglich kontrolliert und bei Bedarf aufgefüllt. Der/die MieterIn verpflichtet sich zum Mietboot Sorge zu tragen und in sauberem Zustand zurückzugeben. Entstehen über die Massen aufwendige Reinigungsarbeiten werden diese durch die Bootsvermietung Boat4Rent GmbH ausgeführt und mit CHF 80.-/h in Rechnung gestellt.
Der Der/Die MieterIn sorgt bei einem Unfall für die sofortige Verständigung der Vermietfirma, damit gemeinsam der Schaden und das weitere Vorgehen abgesprochen werden kann. Bei grossem Sach- oder Personenschaden muss umgehend die Seepolizei beigezogen werden. Ferner für die Anfertigung einer Unfallskizze und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie Zeugen. Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen.
Im Schadensfall hat der/die MieterIn einen Selbstbehalt von CHF 500.- zu tragen. Fallen die Reparaturkosten niedriger aus, so wird der Restbetrag dem Mieter nach der Reparatur zurückerstattet. Der/Die MieterIn bleibt überdies persönlich haftbar für alle Schäden, die durch die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung nicht gedeckt werden (z. B. Grobfahrlässigkeit, zerschnittene Polster, defekte Ausrüstung, defekter Propeller, Schaden durch Anker, verlorene Objekte, etc.). Die Vermietfirma lehnt jede Verantwortung und Kostenfolge bei Personenschäden vollumfänglich ab. Der/Die MieterIn und weitere Gäste der Mietboote sind für eine entsprechende Unfall- / Personenschutzversicherung selbst verantwortlich.
Die Vermietfirma haftet nicht für Schäden, die dem/der MieterIn dadurch entstehen könnten, dass sich am Mietobjekt irgendein Defekt einstellt, der eine Weiterfahrt verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschäden verursacht.
Der/Die MieterIn ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Mietantritt zu prüfen. Bei Stillschweigen wird angenommen, das sich das Mietobjekt bei der Übergabe in Ordnung befindet. Für Beschädigungen, die während der Dauer der Miete eintreten, ist der/die MieterIn wie in Punkt 6 und 7 beschrieben haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der Vermietfirma bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung der Vermietfirma dürfen Reparaturen oder Änderungen am Mietobjekt nicht vorgenommen werden.
Für den Fall, dass das Mietboot in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermietfirma das Recht, ohne Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den/die MieterIn kann die Vermietfirma den ihr erwachsenen Schaden ohne weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische Obligationenrecht.
Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Domizil der Vermietfirma. Der/Die MieterIn erklärt ausdrücklich, dass er/sie sich unter Verzicht auf seinen/ihren ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.